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Allgemeinen Geschäftsbedingungen Geltungsbereich Für alle - auch künftige Mietverträge mit der Surfecke gelten ausschließlich folgende Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Mieters haben nur dann Bedeutung, wenn sie ausdrücklich schriftlich mit der Surfecke vereinbart sind. Preise, Zahlungsbedingungen, Mietzeit und Transport Unsere Preise sind in EURO und orientieren sich nach der am Tage des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preisliste zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für die Equipments, die nach der Preisliste mit Zubehör zu Pauschalbeträgen berechnet werden, ist der volle Mietpreis auch dann zu zahlen, wenn einzelne Zubehörteile auf Wunsch des Mieters nicht mitgeliefert werden. Abweichungen von diesen Listenpreisen in Form von Skonto, Sondervereinbarungen, Pauschalpreisen, Rabatten oder anderen Preisabsprachen benötigen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Wir übernehmen keinerlei Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest. Abrechnungszeitraum, Mietzeit und Stornierung Die Mietzeit wird berechnet von dem Datum an, ab dem die Equipments entsprechend Vertrag/Auftragsbestätigung von Surfecke zur Verfügung gestellt werden, spätestens jedoch ab Abholung von unserem Lager, bis zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Soweit Surfecke keinen anderen Standort benannt hat, erfolgt die Verfügungsstellung der Equipments über die Surfecke und Rückgabe der Equipments durch den Mieter /per Lager Surfecke, und zwar sind die Equipments am Surfecke Auslieferungsort zurückzugeben, d.h. dort, wo dem Mieter zur Verfügung gestellt wurden ist. Eine etwaige Transportzeit gilt als Mietzeit. Soweit Geräte vor 16:00 Uhr aus- oder nach 10:00 Uhr zurückgeliefert werden, wird der volle Tagesmietpreis berechnet. Die Rückgabe erfolgt unter der Woche von Montag bis Freitag (siehe Abschnitt „Hinweis und Mietvereinbarungen“). Eine Verpflichtung zur Anwendung der Mietsache besteht nicht, daher werden alle Tage, auch Samstage, Sonn- und Feiertage berechnet. Im übrigens ist die Mietgebühr unabhängig davon zu zahlen, ob die Equipments wirklich benutzt wurden sind oder nicht. Für die Verzögerung von Auslieferungsterminen, die außerhalb unseres Wirkungsbereiches liegen, übernehmen wir keine Haftung. Wird ein Auftrag vor dem angegebenen Auslieferungstermin storniert, dennoch wird für die ausgemachte Mietzeit die 50 % der Miete berechnet (siehe Abschnitt „Hinweis und Mietvereinbarungen“). Fälligkeit Die Rechnungsbeträge sind bei Abholung der Equipments sofort und ohne jeden Abschlag zur Zahlung fällig. Eine Aufrechnung gegen die Mietforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei bindenden Langzeitreservierungen über zwei Wochen wird ein Reservierungsbetrag in Höhe von 50% erhoben, der auf die Mietzeit verrechnet wird. Der Mieter verpflichtet sich sofort beim Abholen der Equipments den Mietpreis zu zahlen. Bei Missachtung der hierzu gesetzten Zahlungstermine sind wir berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die sofortige Rückgabe unserer vollen Equipments zu verlangen. Der Mieter bevollmächtigt uns, unter Verzicht auf sein Hausrecht, zur Wiedererlangung unseres Eigentums jeden Raum zu betreten, in dem die gemieteten Equipments lagern. Ein Zurückbehaltungsrecht, soweit es nicht auf demselben, zugrunde liegenden Vertragsverhältnis beruht, steht dem Mieter nicht zu. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzmäßigen Verzugszinsen berechnet. Der Mieter hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden darzulegen und geltend zu machen. Gewährte Ermäßigungen können nur bei Einhaltung des vor genannten Zahlungsziels in Anspruch genommen werden. Auf von uns Fremdangemietete Equipments gewähren wir keine Ermäßigung. Der Mieter hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtsgültig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht gegen unseren Rückgabeanspruch zu (§ 570 BGB). Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht Es kann nur mit unstreitigen oder rechtsgültig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Noch ausstehende Gutschriften berechtigen den Mieter nicht, Zahlungen zurückzuhalten. Der Mieter ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei verbindlichen Reservierungen fallen auch bei Nichtinanspruchnahme des Verleihmaterials 50 % des Mietpreises an. Verfügungsgewalt und Eigentumsschutz Die vermieteten Equipments bleiben in unserem alleinigen Eigentum bzw. mittelbaren Besitz. Jede Übergabe der gemieteten Equipments an Dritte - sei es gegen Bezahlung oder kostenfrei - ist ohne unsere - vorherige - ausdrücklich und schriftlich erklärte Einverständnis unzulässig. Im Fall einer vertragswidrigen Übergabe an Dritte sind wir zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages und zur Rücknahme der vollen Equipments berechtigt. Von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen in unseren Equipments hat uns der Mieter sofort zu unterrichten. Die Kosten von Interventionsmaßnahmen zum Schutze unseres Eigentums- bzw. Besitzrechte trägt der Mieter. Das gleiche gilt für den Schaden, der uns durch den Ausfall unserer Equipments aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen beim Mieter entsteht. Rechte und Pflichten des Mieters Angelegenheiten für den Mietgebrauch. Der Mieter ist verpflichtet, vor Vertragsabschluß unaufgefordert über den beabsichtigten Verwendungszweck und den Einsatzort der Equipments genaue Auskunft zu erteilen. Auf außergewöhnliche Umstände ist hinzuweisen. Die Equipments dürfen nur von fachmännischem Personal bedient werden. Dieses ist auf die, dem Mietvertrag zugrunde liegenden Pflichten des Mieters hinzuweisen. Der Einsatz der Equipments in Unruhegebieten, insbesondere in Bürgerkriegsgebieten oder Kriegsgebieten, bei Demonstrationen, sowie in Katastrophengebieten und das Aussetzen radioaktiver Strahlung sind nicht erlaubt. Der Mieter ist verantwortlich geeignete Maßnahmen zum Schutz der Equipments zu treffen, besonders zum Schutz vor Witterungseinflüssen, wie Hitze, starker Sonneneinstrahlung, Sand, Staub, Feuchtigkeit, Meerwasser, oder Regen, usw., sowie zum Schutz bei Luft-, Fahrzeug-, Hochgebirgs-, Unterwasser-, Hochsee- oder Stuntaufnahmen. Er hat sich rechtzeitig über drohende Wetterwechsel und außergewöhnliche Drehverhältnisse zu informieren und die Mietsache entsprechend zu schützen bzw. gegebenenfalls den Versicherungsschutz entsprechend zu erweitern. Der Mieter ist verpflichtet, die Equipments sehr sorgfältig gegen Verlust und Diebstahl zu sichern. In beiden Fällen müssen die Equipments und das Zubehör selbstverständlich vom Mieter sofort ersetzt werden. Die Equipments sind beim Be- und Entladen, sowie für die Beförderung durch eine geeignete Verpackung gegen Stoß, Sturz- und Erschütterungsschäden zu schützen. Eine gewerbliche Weitervermietung durch den Mieter ist nur nach schriftlichem Einverständnis durch die Surfecke gestattet. Mindestmietdauer ist in jedem Fall die vertraglich vereinbarte Mietdauer. Transportgefahr Die Transportgefahr geht in jedem Fall mit verlassen unseres Lagers auf den Mieter über. Rügepflicht und Haftung Der Mieter hat sich bei Übergabe der Mietgegenstände von der Vollständigkeit und ordnungsgemäßen Zustand der Mietgegenstände und des Zubehörs zu überzeugen und etwaige erkennbare Mängel oder Fehlmengen sofort zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältiger fachgerechter Prüfung anlässlich der Übernahme nicht entdeckt werden konnten, sind nach ihrer Entdeckung vom Mieter unverzüglich Surfecke zu melden. Entsteht keine rechtzeitige Rüge, gilt das jeweilige Mietobjekt als mangelfrei überlassen. Sämtliche während der Mietzeit eintretende Beschädigungen, Verschlechterungen und sonstige Veränderungen der Mietgegenstände samt Zubehör sowie etwaige durch derartige Begebenheiten entsprechend verursachte Folgeschäden/Aufwendungen gehen zu Lasten des Mieters, soweit der Mieter nicht nachweist, dass das jeweilige Ereignis von ihm nicht zu vertreten ist, bzw. nur auf einem solchen vertragsgemäßen Benutzung beruht, für dessen Folgen er nach diesen Bedingungen nicht Einzustehen hat. Der Mieter hat ein Verschulden seiner Mitarbeiter, Beauftragten, etwaiger Untermieter oder sonstigen Personen (auch des Transporteurs), die aus Anlass der Verrichtung des Mieters Kontakt mit den Mietgeräten haben, zu vertreten. Alle, die während der Mietdauer erforderlich werdenden Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, es handelt sich um die Beseitigung bei oder im Beziehung mit der Übernahme ausdrücklich gerügter Mängel oder solcher Mängel, bei denen der Mieter beweist, dass diese nicht von ihm oder seinen Mitarbeitern, Beauftragten oder sonstigen Personen, deren Handhabung der Mieter zu verantworten hat, zu vertreten sind. Eine Haftung von Surfecke für direkte oder indirekte Schäden, die in Folge von Störungen oder Ausfällen der gemieteten Geräte samt Zubehör entstehen, ist auf Fälle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens beschränkt. Soweit es sich nicht um bei in Empfangnahme der Ausrüstungsstücke ausdrücklich gerügte Mängel handelt, ist der Mieter bei Störungen oder Ausfällen weder von der Zahlung der Mietzinsen entlastet noch zu dessen Minderung berechtigt. Sicherheitsleistung Grundsätzlich sind wir berechtigt, vor Übergabe des Equipments den vollen Rechnungsbetrag und eine zusätzliche Kaution in Höhe des Gesamtwertes von den Geräten zu erheben. Haftung Der Mieter haftet für alle angemieteten Equipments vom Abholtag bis zum Augenblick der Zurückgabe an uns. Dies gilt auch für den Fall leichter Fahrlässigkeit und für Zufallschäden. Der Mieter haftet auch für Folgeschäden. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass unsere Equipments unter den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen eingesetzt werden. Im Falle einer Beschlagnahme unsere Equipments hat der Mieter Schadensersatz mindestens in Höhe des Mietausfalles bis zur Rückgabe an uns, oder bei Totalverlust in Höhe des jeweiligen Neuwertes, sowie die Kosten die für die Wiederbeschaffung entstehen zu leisten. Reparatureingriffe des Mieters sind in keinem Fall gestattet und machen den Mieter bei Verstoß schadenersatzpflichtig. Erforderliche Reparaturen werden ausschließlich durch den Vermieter veranlasst bzw. vorgenommen. Bei Reparaturen, die durch Verschulden des Kunden erforderlich sind oder bei Totalverlust des Equipments aufgrund Verschuldens des Mieters, hat dieser neben den Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten zusätzlichen Schadensersatz in Höhe den für diesen Zeitraum anfallenden Mietzins als Nutzungsausfall innerhalb von 14 Tagen zu leisten. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt. Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden, die uns durch eine verspätete Rückgabe des Gerätes oder durch die Rückgabe beschädigter Geräte entstehen. Rückgabe an den Vermieter Die Rücknahme der Mietgegenstände durch den Vermieter bestätigt nicht, dass diese auch mangelfrei übergeben wurde. Der Vermieter behält sich eine ausführliche Prüfung des Equipments und bei dessen Beschädigung des Equipments die Geltendmachung des entsprechenden Schadensersatzes vor. Der Mieter ist spätestens bei der Rückgabe des Equipments verpflichtet, uns auf alle eventuelle Schäden an den Equipments unaufgefordert aufmerksam zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter Schäden nur für möglich hält. Rechte und Pflichten des Vermieters Haftung Wir haften für den technisch funktionstüchtigen Zustand des Equipments zum Zeitpunkt der Übergabe. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die vermieteten Equipments, die vom Mieter beabsichtigten Verwendung genügen und dass die Anlage konzeptionell vollständig ist. Es ist allein die Angelegenheit des Mieters dafür Sorge zu tragen, dass das von ihm gewünschte Ergebnis mit den gemieteten Equipments auch erlangt werden kann. Für Schäden und damit verbundene Folgen, die durch Geräte, Störungen und/oder Ausfall an ihnen, sowie durch Erfüllungsgehilfen des Vermieters verursacht werden, besteht auch im Falle der groben Fahrlässigkeit keine Haftung. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen, maximal wird der Mietzins für einen Tag geschuldet. Für Gegenstände, welche sich ohne unsere ausdrückliche Genehmigung in unseren Räumen befinden oder dort gelagert werden, ist jede Haftung ausgeschlossen. Höhere Gewalt Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und/oder aufgrund unvorhergesehener Begebenheiten wie, z.B. Materialknappheit, behördliche Anordnungen haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Recht der außerordentlichen Kündigung Der Vermieter hat das Recht auf einen sofortigen, außerordentlichen Kündigung, sofern die Equipments nicht Vertrags– und oder sachgemäß benutzt werden. Versicherung Da unsere Mietpreise sehr günstig sind, ist der Mieter verpflichtet, das allgemeine mit der jeweiligen Produktion verbundene Haftpflichtrisiko ordnungsgemäß und genügend zu versichern und den Abschluss einer derartigen Versicherung der Surfecke darzulegen. Der Mieter hat die gemieteten Equipments von Surfecke nach den branchenüblichen Bedingungen für die Versicherung von Filmapparaten zu versichern. Sofern der Mieter eine derartige Versicherung für die von ihm angemieteten Equipments vor Übergabe der Equipments nicht der Surfecke nachweist oder nicht im erforderlichen Umfang nachweist, können die Equipments nicht ausgehändigt werden. Bei Verstößen gegen die Obliegenheiten gemäß allgemeinen Versicherungsbedingungen durch den Mieter ist dieser für eventuelle Nachteile verantwortlich und zum sofortigen Schadenersatz verpflichtet. Surfecke weist darauf hin, dass nahezu jeder Versicherungsschutz diverse Versicherungsausschlüsse haben kann und bei jeweiligem Versicherungsunternehmen nachgefragt werden muss. Nebenabreden, Gerichtsstand, Erfüllungsort Mündliche Nebenabreden sind nicht zugesagt und haben keine Legitimität. Vereinbarungen, die von diesen Allgemeinen Mietbedingungen abweichen, oder Ergänzungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist - soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde der Auslieferungsort Berlin. Für alle Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis gilt – bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen wird Berlin als Gerichtsstand vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist stets Berlin. Salvatorische Klausel Die vorstehenden Bedingungen können nur mittels schriftlicher Vereinbarung abgeändert oder bestätigt werden. Dies gilt auch, soweit diese Schriftformklausel davon betroffen ist. Die Gültigkeit der vorstehenden Bedingungen wird nicht dadurch berührt, dass eine oder mehrere der Klauseln - gleich aus welchem Rechtsgrund- ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein sollte. Für diesen Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommende wirksame Regelung zu vereinbaren. (AGB Surfecke / Filmstuff, Stand Dienstag, 18. Oktober 2007)
--|-- Erweiterung der AGB und Nutzungebedinungen der Greenbox Mietstudio von Filmstuff (bei Surfecke) Fischerinsel 6, 10179 Berlin, Inh. Erkin Tashqin.
Allgemeines Die nachfolgende AGB und Nutzungsbedingungen dienen zur Information des Mieters und gelten für die Nutzung des Mietstudios.
Mietpreis Grundlage zur Berechnung der Mietpreise ist die jeweilig gültige Preisliste, die auf www.filmstuff.de veröffentlich ist + 19% MwSt. Jede angefangene Stunden werden aufgerundet. Eine Tagesmiete beinhaltet 8 Stunden Mietnutzung.
Zahlungsbedingungen Der Mietpreis ist im Voraus und in voller Höhe bar zu entrichten. Preise sind “exkl. der 19% MwSt”.
Termine Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarten Termine für Beginn und Beendigung der Mietzeit einzuhalten. Vereinbarte Termine müssen spätestens 14 Tage vor geplantem Mietbeginn abgesagt werden. Anderenfalls werden 50% des vereinbarten Mietpreises berechnet. Eine Tagesmiete beginnt um 08:00 Uhr und endet um 16:00 Uhr. Abweichende Uhrzeiten sind vorher mit uns zu klären.
Nutzung Das Recht zur Nutzung des Mietstudios steht ausschließlich dem Mieter zu. Weitervermietung oder Überlassung an Dritte ist untersagt. Der Mieter ist verpflichtet, die Mieträume und -sachen sorgfältig zu behandeln und nicht zweckentfremdet zu nutzen. Der Mieter hat die bestehenden Arbeits- und Betriebsanordnungen sowie alle behördlichen Anordnungen und Vorschriften zu beachten. Dem Mieter wird die Verwendung von Materialien und / oder Hilfsmitteln untersagt, durch die eine Beschädigung oder Verunreinigung der Studioräume und dort befindlichen technischen Geräten, sowie eine Gefährdung von Menschen verursacht werden könnte (dazu gehören: z.B. brennbare Flüssigkeiten, offenes Feuer, Wasser- und Explosionsaufnahmen usw...). Der Mieter hat die bestehenden Arbeits- und Betriebsanordnungen, sowie alle behördlichen und gesetzlichen Anordnungen und Vorschriften zu beachten. Durch Platzmangel und Risikoverringerung sind Besucher unerwünscht oder müssen vorher mit uns besprochen werden.
Versicherung und Haftung Der Mieter haftet für alle während der Mietdauer entstandenen Schäden, auch für Zufalls- und Transportschäden. Der Mieter haftet auch für Personen und Sachschäden, die durch ihn persönlich, seine Mitarbeiter oder Besucher entstehen. Der Mieter stellt uns gegenüber Dritten von der Haftung für derartige Schäden frei. Ist infolge unsachgemäßer Behandlung der Geräte eine Reparatur erforderlich, geht diese zu Lasten des Mieters. Für direkte und indirekte Schäden, die durch Ausfall oder Störung an den gemieteten Geräten verursacht werden, ist eine Haftung unserseits ausdrücklich ausgeschlossen. Für eingebrachte Sachen, die im Eigentum des Mieters stehen, wie Garderobe, Kameras, Laptops etc., wird keine Haftung übernommen. Schadensfälle, Defekte der Geräte sind uns unverzüglich zu melden. Ausgebrannte Leuchtmitteln müssen von dem Mieter sofort Vorort beglichen werden.
Gerichtsstand / Salvatorische Klausel Gerichtsstand für eventuelle Streitfälle und Erfüllungsort ist Berlin. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Mietbedingungen unwirksam bzw. unzulässig sein, so hat dies keine Auswirkungen auf den Bestand der übrigen Bestimmungen. (AGB Surfecke / Filmstuff, Stand Dienstag, 02. Juli 2009) --|-- Hinweis und Mietvereinbarungen:
Die Rückgabe der vollen Equipments ist an dem auf den letzten Miettag folgenden Tag genau um 10:00Uhr (bis 10:30Uhr) möglich. Abhol- und Abgabestation ist Surfecke, Fischerinsel 6, 10179 Berlin. Der volle Mietpreis ist bei der Abholung in der Abholstation sofort zu bezahlen. Wenn das Equipment am Freitag mitgemietet wird, dann fall automatisch die Wochenendgebühren mit dazu, da wir das Equipment am Wochenende (SA/SO) nicht zurücknehmen können. Somit wäre der frühste Abgabe Termin der Montag um 10:00 Uhr.
Unangekündigte Verlängerungen sind nicht selbstverständlich und müssen vorher rechtzeitig mit Surfecke vereinbart werden, da die weitere Verfügbarkeit vom Reservierungsplan abhängig ist.
Die Akkus werden unserseits aufgeladen und einsatzbereit ausgeliefert, somit muss der Mieter auch alle Akkus bei der Abgabe wieder aufgeladen an Surfecke abgeben.
Die erstmiete der Steadicam kann nur durch die Einweisung des Steadicam Operators erfolgen, welcher für den ersten Tag mit gemietet werden muss.
Dies ist eine feste/bindende Reservierung und wird von Surfecke bis zum Einsatztermin für den Mieter aufrecht gehalten. Der Mieter muss beachten, dass im Falle einer Stornierung oder Veränderung des Zeitraums, der Vermieter 50% der Miete für den ausgefallenen Zeitraum in Rechnung stellen wird, da für diese Zeit das Equipment nicht mehr weiter vermietet werden kann. Diese Rechnung muss der Mieter innerhalb von 14 Tage bezahlen.
Surfecke verpflichtet sich, die vom Mieter bestellte Ausrüstung bereitzustellen. Ist die Bereitstellung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, oder die zwar in den Einflussbereich des Vermieters fallen, jedoch nicht vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht möglich, sind jegliche des Mieters Ansprüche ausgenommen.
Im Falle des Ausfalls von Mietausrüstung werden die ausgefallenen Miettage nicht berechnet. Dazu muss das ausgefallene Equipments ab dem Tag des Ausfalls wieder zurück gebracht werden. Weitergehende Ansprüche vom Mieter sind ausgeschlossen.
Der Mieter haftet für Schäden, die in seinen Einflussbereich fallen. Auch für elektronische Schäden, sobald diese unsachmäßig behandelt worden sind. Surfecke behält sich vor, die Miete im Schadenfall bis zur Ersatzschaffung geltend zu machen.
Bei den Lichtsets muss der Mieter den Brenner bzw. Leuchtstoffe ersetzten, sofern diese bei der Rückgabe defekt sind. Der Betrag ist bei der Abgabe des Equipments sofort fällig. Die Filmlampen dürfen niemals unbeaufsichtigt gelassen und in die Nähe brennbaren Materialien gestellt werden, da sie sehr hohe Hitze erzeugen. Surfecke übernimmt in keine Fall Haftung für Schäden und Ausfall.
Bei der Verwendung von Shoulder Support, Autostativ und Steadycam Ausrüstungen in Kombination mit einer von uns geliehenen oder auch nicht geliehenen Kamera, übernehmen wir keine Haftung für die Beschädigung der Kamera durch Bruch oder anderes technisches Versagen der Ausrüstung. Dies gilt auch, wenn das technische Versagen nicht aus einer fehlerhaften Bedienung der Ausrüstung resultiert. In jedem Fall ist der Mieter verpflichtet, die Kamera mit einem Halterband am Kameramann zu sichern.
Der Mieter ist verpflichtet, bei Einsatz von Funkmikroset den von ihm benutzen Frequenz bei seiner regionalen RegPT anzumelden.
Bitte lesen Sie unsere AGB durch. Bei der Abholung sind die volle Rechnungssumme und die Kaution zu bezahlen. Desweiteren muss der Antragsteller mit seinem gültigen deutschen Ausweis bei der Abholung mit einer zweiten Referenz Person, die für ihn bürgt Vorort sein.
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